Für Einbürgerungsverfahren werden ausländische Personenstandsurkunden in der Regel im Original und zusätzlich als beglaubigte deutsche Übersetzung verlangt, teils zusätzlich mit Apostille oder Legalisation. Akzeptiert werden dabei Übersetzungen von gerichtlich ermächtigten beziehungsweise öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzenden.
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) setzt unter anderem einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt, geklärte Identität und Staatsangehörigkeit sowie ausreichende Sprachkenntnisse voraus. Welche Urkunden im Einzelfall vorgelegt werden müssen, legt die zuständige Einbürgerungsbehörde fest.
ABBA-Sprachendienste prüft, welche Urkunden vorliegen, in welcher Sprache sie ausgestellt sind und ob zusätzlich Apostille oder Legalisation erforderlich sind. Die endgültige Entscheidung über Umfang und Form trifft die Behörde.